01 / BESCHÄFTIGTENZAHL

Braucht dein Betrieb einen ASA und Sicherheitsbeauftragte?

Prüfe beide Pflichten getrennt – mit den seit 29. Mai 2026 geltenden Schwellenwerten für Sicherheitsbeauftragte.

ASA-Zählwert: 35 · Beschäftigte nach Köpfen: 35

02 / ORGANISATION

Wie verteilt sich die Belegschaft?

03 / GEFÄHRDUNG

Gibt es Hinweise auf besondere Gefährdungen?

Zwischen mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist die besondere Gefährdung entscheidend für die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.

ZWEI UNTERSCHIEDLICHE SCHWELLEN

ASA und Sicherheitsbeauftragte getrennt beurteilen

Die neue 50er-Schwelle des SGB VII ändert nicht die ASA-Pflicht: Ein Arbeitsschutzausschuss ist weiterhin in Betrieben mit mehr als 20 gewichteten Beschäftigten zu bilden.

01
ARBEITSSCHUTZAUSSCHUSS

Arbeitsschutzausschuss ist zu bilden

SCHWELLE

Mehr als 20 Beschäftigte; Teilzeitkräfte werden für diese Schwelle mit 0,5 bzw. 0,75 berücksichtigt.

TAKTUNG

Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

ASiG § 11
02
SICHERHEITSBEAUFTRAGTE

Nur bei besonderer Gefährdung verpflichtend

SEIT 29. MAI 2026

Ab 50 Beschäftigten besteht die grundsätzliche Pflicht. Bei mehr als 20 und weniger als 50 gilt sie nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit.

ANZAHL

Die verbindliche Zahl wird aus Gefährdung und tatsächlicher Nähe zu den Beschäftigten festgelegt.

SGB VII § 22

ARBEITSSCHUTZORGANISATION

Pflichten klären und Gremien wirksam organisieren.

Wir unterstützen bei ASA-Struktur, Sitzungsvorbereitung, Maßnahmenverfolgung und der Auswahl geeigneter Sicherheitsbeauftragter.

Arbeitsschutzorganisation anfragen