01 / MUTTERSCHUTZGESETZ

Schutzfristen vollständig berechnen

Plane den Regelfall oder berechne die Frist nach tatsächlicher Entbindung, Früh-, Mehrlings- oder Totgeburt sowie nach einer Fehlgeburt.

Das tatsächliche Ereignis entscheidet über das endgültige Fristende.Der Rechner liefert eine dokumentierbare Fristvorprüfung. Ärztliche Feststellungen, Bescheinigungen und Entscheidungen der Krankenkasse werden nicht ersetzt.
1. Ereignis auswählen
2. Fall einordnen

FALLÜBERSICHT

Welche Grundfrist gilt?

Die Tabelle trennt Planung, endgültige Berechnung und die seit 1. Juni 2025 geltenden gestaffelten Schutzfristen nach einer Fehlgeburt.

FallGesetzliche GrundfristWichtige Besonderheit
Reguläre Lebendgeburt6 Wochen vor und 8 Wochen nach der EntbindungNicht genutzte vorgeburtliche Tage werden bei vorzeitiger Entbindung angehängt.
Früh- oder Mehrlingsgeburt6 Wochen vor und 12 Wochen nach der EntbindungNicht genutzte vorgeburtliche Tage werden ebenfalls angehängt.
Kind mit Behinderung12 Wochen nach der EntbindungÄrztliche Feststellung innerhalb von 8 Wochen und Antrag der Frau erforderlich.
Totgeburt6 Wochen vor und 8 Wochen nach der EntbindungKeine Zwölf-Wochen-Verlängerung; frühere Beschäftigung nach zwei Wochen nur unter gesetzlichen Voraussetzungen.
Fehlgeburt ab 13./17./20. SSW2/6/8 Wochen nach der FehlgeburtRelatives Beschäftigungsverbot; die Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und widerrufen.
Wichtige BegriffsgrenzeDie medizinische und personenstandsrechtliche Einordnung von Fehl- oder Totgeburt darf nicht allein durch einen Online-Rechner erfolgen.
Wann beginnt die reguläre Schutzfrist?

Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag. Vor der Geburt kann sich die Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und dies jederzeit widerrufen.

Was gilt bei einer vorzeitigen Entbindung?

Die nicht genutzten Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist werden an die nachgeburtliche Frist angehängt, höchstens 42 Tage.

Wann gelten zwölf Wochen nach der Geburt?

Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie auf Antrag bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes. Für eine Totgeburt gilt diese Verlängerung nicht.

Welche Schutzfrist gilt nach einer Fehlgeburt?

Ab der 13. Woche zwei, ab der 17. Woche sechs und ab der 20. Woche acht Wochen. Die Beschäftigte kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären.